Allgemeine Geschäftsbedindungen von ODENWALDGLAS - Ihr Glashandel im Rhein-Main-Gebiet

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns Vertragsbestandteil. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.

2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeige, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Verdingungsordnung für Bauleistungen(VOB/B), in der jeweils aktuellen Fassung und im Übrigen diese AGB.


§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.  

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot

innerhalb von zehn Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, liegt in der widerspruchlosen Annahme oder Bezahlung der Ware eine konkludente Annahme des neuen Antrags.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen die Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert angewiesen.
2. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten des Bestellers, die bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen erhältnisse.
3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigen Verpackungen (Einwegverpackungen, insbesondere Kisten) nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers. Ausgenommen sind unsere Mehrwegtransportgestelle.
4. Zahlungen sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung und Übergabe der Ware
oder unsere Leistung fällig, falls nicht anders vereinbart. Bei Neukunden und Erstaufträgen gilt grundsätzlich Vorkasse.
5. Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten, vorherigen Vereinbarung. Diskont Wechselpesen und sonstige Kosten trägt der Besteller.
6. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen und erhöhen sich in dieser Zeit Material- und/oder Lohnkosten, behalten wir uns vor, einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
7. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbare Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von uns bezahlten Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9. Der Besteller ist nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
11. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 45,00 Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
12. Bei Bestellwerten über 500,00,- Euro und Sonderanfertigungen ist der Verwender berechtigt,
eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragswertes zu verlangen.


§ 4 Ausführung, Lieferung
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Kommt eine solche nicht zustande, sind die von uns genannten Termine unverbindlich führen also nicht ohne weiteres den Verzug herbei. Ein unverbindlicher Liefertermin berechtigt uns gleichwohl zur vorzeitigen Erfüllung es sei denn berechtigte Interessen des Bestellers stehen dem entgegen.
2. Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt im Übrigen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die nicht rechtzeitige oder richtige Belieferung durch eigene Lieferanten ist von uns nicht zu vertreten.
3. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk, wo sich auch der Erfüllungsort befindet.

Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt – gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen bei Teil-/ sowiebei Franko-Lieferungen.
4. Wird der Transport mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger an der Anlieferungsstelle – voraus gesetzt ist eine befestigte Fahrbahn – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist eine alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtung zu sorgen und die Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden gesondert nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
5. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung) oder Weitertransportieren, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten hat jedoch keine abweichenden Gefahrübergabe zur Folge.

6. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Grün- den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für die Einlagerung der Ware berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro Kalenderwoche bezogen auf je ein Mehrwegtransportgestell, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
8. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
9. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig und die Gefahr geht auf den Käufer über.
10. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenen Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
11. Wir haften nicht für Schäden die bei der Montage dadurch entstehen, dass der Kunde Möbel, Böden etc. nicht abgedeckt oder bei Seite geräumt hat.


§ 5 Lieferverzug
1. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierzu nicht unverzüglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über das Negativinteressehinausgeht sind ausgeschlossen. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung ein- schließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Belege in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalt und des Rücktritts herausverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Besteller gestattet uns, unwiderru ich mit Vertragsschluss zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke oder Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun.
3. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
5. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und kein sonstiger Mangel seiner  Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist das aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und deren Schuldnern die Abtretung anzeigt. Ebenso sind wir zu dieser Anzeige selbst berechtigt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht
Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt ich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, einschließlich solcher, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, und zwar durch Bürgschaft oder Wechsel (z.B. Scheckzahlungen des Bestellers unter Begründung einer Wechselhaftung durch uns).

8. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließlichen und beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, welche die Vorausabtretung zunichtemachen oder beeinträchtigen.


§ 7 Gewährleistung, Beschaffenheitsvereinbarung, Untersuchungs- und Rügeplicht, Haftung
1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Ware gelten insbesondere folgende
in Ziff. 3 – 7 genannten Punkte.
3. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
4. Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben,
auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. Im Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischendem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturveränderungen oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Druckes gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.

6. Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können Anisotropen sichtbar werden. Diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7. Nickelsulfid-Einschlüsse können eine Eignung von ESG-Scheiben zum Spontanbruch
begründen und sind bei der Herstellung der Scheiben nicht zu vermeiden. Um bruchgefährdete Scheiben auszusondern, können die Scheiben auf besonderen und zu vergütenden Wunsch des Kunden einem sog. Heißlagerungstest unterzogen werden, bei dem das Glas auf hohe Temperaturen aufgeheizt und für einige Stunden heiß gehalten wird. Dabei brechen diejenigen Gläser, die über Nickelsulfid-Einschlüsse verfügen. Nichtsdestotrotz können auch durch diesen Test nicht alle aufgrund von Nickelsulfid-Einschlüssen bruchgefährdeten Scheiben ausgesondert werden. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Jegliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich eine Anzeige zu machen. Im Übrigen gelten bei einem beiderseitigen Handels- geschäft die Regelungen des § 377 HGB. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder Mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkoste tragen wir. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

§ 8 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

3. Soweit wir dem Käufer gemäß § 8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierenden außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.


§ 10 Weitere Bestimmungen
1. Alle technischen Daten, insbesondere bei Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, u.a.), beruhen auf den Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.

2. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrags können nur im Einzelfall und nur solange berücksichtigt werden wie mit der Herstellung des Zuschnitts oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

3. Für die Verpackung und die Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackungen nehmen wir während der üblichen Geschäftszeiten zurück, soweit der Besteller die Kosten des Rücktransports trägt. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

4. Personenbezogene Daten des Bestellers werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet.

5. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Diese werden Bestandteil des Vertrages. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
6. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien an einer Regelung mitzuwirken, die in zuverlässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.
7. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz in unserer Firma. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff des Handelsgesetzbuches so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien der Sitz unserer Firma oder unserer jeweiligen Zweigniederlassung – auch für Wechsel- und Schecklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkehr vom 11.04.1980 (SISG). Besondere Regelung gegenüber Verbraucher Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel
beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften haften. Ferner wird der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig ist. Der Besteller gerät spätestens in Verzug wenn er nicht innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30 Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

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© ODENWALDGLAS, Inh. Christian Schimmelschmidt

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